Nutzung von Futterbooten

Technische Hilfsmittel zur Ausübung der Angelfischerei

 

(1) Ab sofort dürfen in unseren Gewässern ferngesteuerte technische Hilfsmittel:

  • zur Ausbringung von (Lock-) Futter – unter Beachtung der Beschränkung der Futtermasse und Vorfütterungsverbot;
  • zur Ausbringung eines Köders bzw. einer Montage zur Angelstelle;
  • zum Loten der Wassertiefe bzw. sondieren des Gewässers;

genutzt werden.

 

(2) Begriffe

I. Als technisches Hilfsmittel gelten:

  • allgemeinverkäufliche RC-Boote – Futterboote
  • Drohnen – Futterdrohnen

II. Angelplatz ist der Bereich am Ufer, von dem die Montage ausgebracht wird.

III. Angelstelle ist der Bereich im Wasser, indem die Montage abgelegt wird.

 

(3) Bei der Nutzung wird die gegenseitige Rücksichtnahme unter Angelfischern zwingend vom Vorstand eingefordert. Im Streitfall ist der Angelplatz wie folgt definiert:

  • Der Angelplatz und die Angelstelle werden mit einer Breite von 10 Meter festgelegt.
  • Die Angelstelle begrenzt sich dann bis zur Mitte eines Gewässers. Überschneidungen in Eckbereichen sind gesondert zu beachten.
  • Die Auslegung der Köder bzw. Montagen haben dann geradlinig zu erfolgen, ohne das Angelstellen Anderer durchquert werden oder das Gewässer „abgespannt“ wird.

 

(4) Verboten ist:

  1. Das Schleppen eines Köders zum Raubfischfang. Das Ablegen einer Montage an einer Angelstelle ist dagegen zulässig.
  2. Das Verbringen von Ködern oder Montagen in gesetzlich oder vom Verein vorgegebene Schutz- oder Schonbereiche.

Dies betrifft u. a. die Insel und Flachwasserzone im Erlensee und die Flachwasserzone im Ferstenborgumer See.

Im Weiteren werden Schutz- und Schonbereiche, in Verbindung mit dem Entnahmefenster, sukzessive festgelegt und auf der Internetseite als Anlage zur Gewässerordnung bekannt gegeben.

  1. Das Verbringen von Ködern oder Montagen an Stellen, von denen der Fang nicht sicher gelandet werden kann.
  2. Das Abspannen eines Gewässers und belegen von Angelplätzen, die durch andere Angelausübende Fußläufig zu erreichen sind.

 

(5) Besondere Rücksicht beim Einsatz der beschriebenen technischen Hilfsmittel ist während der gesetzlich vorgeschriebenen Brut- und Setzzeit – vom 01.04. bis 15.07. eines jeden Jahres – zu gewähren. Brutstellen von Wasservögeln und am Wasser brütenden Vogelarten sind nicht zu stören. Es ist ein Mindestabstand von 20 Metern einzuhalten.

 

(6) Voraussetzung

Der Vorstand setzt auf ein kameradschaftliches Miteinander beim Einsatz dieser Hilfsmittel im Verein. Die Nutzung ist nur Vereinsmitgliedern erlaubt, die:

  • 3 Jahre im Verein sind und
  • die Fischerprüfung nachgewiesen haben.

 

(7) Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen wird der Fischereierlaubnisschein unmittelbar für min. 6 Monate eingezogen.

Im Weiteren werden die Beteiligten bei Streitigkeiten in „Mahnlisten“ geführt. Ferner ist der Vorstand berechtigt, personenbezogene Nutzungsverbote auszusprechen.

 

(8) Schlussbestimmungen

Der Vorstand kann die Nutzung von technischen Hilfsmitteln zur Ausübung der Angelfischerei bei Feststellung von Verstößen oder Missachtung der aufgeführten Regeln umgehend widerrufen.

An dieser Stelle wird explizit nochmals auf die geeigneten und unmittelbar wirksamen Maßnahmen zum Schutz der „wertvollen großen Laichfische“ und damit verbundenen Regelungen hingewiesen.